(1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag Beihilfen gewähren
1. bei Schäden durch Tierverluste, wenn eine Entschädigung nicht gewährt wird,
2. bei anderen Schäden nach amtlich gebilligten oder angeordneten Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten,
3. zu den Kosten der Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Vorsorge oder Bekämpfung von Tierkrankheiten,
4. an Tierhalter, die ohne ihr Verschulden durch Tierkrankheiten oder angeordnete Maßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten und für diesen keine Entschädigung erhalten haben,
5. für Maßnahmen der Tiergesundheitsdienste zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, sowie für die Förderung der Gesundheits- und Leistungsfähigkeit der Tierbestände,
6. zu Forschungen, die der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Tierbestände dienen.
(2) Der Antrag auf Beihilfe ist an die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständige Behörde oder an die Tierseuchenkasse zu richten. Das Antragsverfahren wird durch Satzung geregelt.
(3) Der Amtstierarzt der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständigen Behörde prüft für die an die zuständige Behörde gerichteten Anträge die Voraussetzungen für die Beihilfeleistungen und nimmt schriftlich Stellung. Er leitet die Anträge und seine Stellungnahmen unverzüglich der Tierseuchenkasse zu.
(4) Die Tierseuchenkasse setzt die Beihilfe fest und zahlt sie an den Beihilfeberechtigten aus.
(5) Können gemäß einer Satzung der Tierseuchenkasse weitere Leistungen gewährt werden, richtet sich deren Verfahren zur Gewährung nach den Bestimmungen der jeweiligen Satzung.