(1) Gibt ein Prüfling seine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(2) Die einzelnen Themengebiete der Prüfungsarbeiten sind durch die jeweiligen Lehrkräfte gemäß § 14 Abs. 2 zu benoten.
(3) Die Gesamtnote der einzelnen Prüfungsarbeit wird durch den Vorsitzenden des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Themengebiete auf eine Dezimalstelle gerundet gebildet. Ist die Ziffer an der zweiten Dezimalstelle nicht größer als eine 4, wird abgerundet. Anderenfalls wird aufgerundet. Die folgenden Nachkommastellen werden nicht berücksichtigt.
(4) Es wird keine Gesamtnote der schriftlichen Prüfung gebildet, wenn mehr als eine Prüfungsarbeit schlechter als „4,4“ bewertet wurde.
(5) Kann die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung gebildet werden, so wird sie aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsarbeiten errechnet; Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung nicht schlechter als „4,4“ ist.
(7) Die Noten der Prüfungsarbeiten und die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung sind den Prüflingen spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt zu geben.