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§ 2 SächsAüGUVG (Sachsen) — Aufbringung der Mittel

Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu 30 Prozent von den Landkreisen und Kreisfreien Städten getragen. Die den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung entstehenden Mehrbelastungen werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs sowie durch die Beteiligung an den Rückerträgen nach § 3 abgegolten.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte veranschlagen im kommunalen Haushalt die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlenden Geldleistungen. Der Freistaat Sachsen erstattet diese jeweils monatlich nachträglich in Höhe von 30 Prozent der in dem vorangegangenen Kalendermonat gezahlten Unterhaltsleistungen und veranlasst die Auszahlung der Bundesmittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte.