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§ 25a SÜG — Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Betreiber von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Nummer 1 sind verpflichtet, sicherheitsempfindliche Stellen der zuständigen Stelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach Erlangung der Eigenschaft als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung, mitzuteilen.