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§ 4 RuhrVG (Nordrhein-Westfalen) — Übernahme von Aufgaben

Ruhrverbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 30.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Verbandsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Soweit eine Maßnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 keinem der in Satz 1 genannten Träger obliegt, bedarf es des Einvernehmens mit den Gebietskörperschaften, auf deren Gebieten die Maßnahme durchgeführt wird. Der Beschluss nach Satz 1 bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Verbandes; kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag ebenfalls die Aufsichtsbehörde. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch den Verband im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.

(2) Für die Übertragung von Aufgaben des Verbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9, soweit diese unter § 5 Absatz 8 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, fällt.

(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.

Dritter Teil

Verbandsgebiet, Mitgliedschaft