§ 40c RuStAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

Außer Kraft: § 40c ist seit 27.06.2024 nicht mehr im RuStAG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.