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§ 9 RiWO (Brandenburg) — Sitzungsniederschrift

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 4), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrates (§ 35), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 7) und über das Setzen von Nachfristen (§ 26 Absatz 2 Satz 2 und 6 und § 39 Absatz 1 Satz 2) entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.