(1) Ein Beurteilungsbeitrag ist für Zeiten der Zuweisung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder einer Abordnung zu erstellen. Ein Beurteilungsbeitrag für bisherige Tätigkeiten an der Stammdienststelle ist anlässlich eines Wechsels der Stammdienststelle innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, insbesondere einer Versetzung, oder bei einem Wechsel der Beurteilerzuständigkeit gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 zu erstellen. Anlässlich einer beschäftigungslosen Elternzeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen von jeweils mindestens sechs Monaten ist für die Zeit vorhergehender Tätigkeiten ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen, wenn nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine dienstliche Beurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen war. Für den Zeitraum zwischen Abschlussprobezeitbeurteilung und Lebenszeiternennung ist kein Beurteilungsbeitrag zu erstellen.
(2) Im Fall einer Abordnung ist ein Beurteilungsbeitrag zur Erstellung einer Regel- oder Anlassbeurteilung und nach Ende der Abordnung zu fertigen. Ein Beurteilungsbeitrag ist nicht zu erstellen, wenn die Abordnung zum Beurteilungsstichtag weniger als zwei Monaten andauert. Erfolgt unmittelbar nach dem Ende der Abordnung ein Wechsel an das aufnehmende Gericht oder die aufnehmende Behörde als Stammdienststelle, ist nur ein Beurteilungsbeitrag anlässlich des Wechsels der Stammdienststelle zu erstellen.
(3) Ein Beurteilungsbeitrag ist für Zeiten einer hauptamtlichen Ausbildungs- oder Arbeitsgemeinschaftsleitung in der Referendarausbildung zu erstellen. Er ist zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung und nach Beendigung der Tätigkeit zu fertigen.
(4) Der Beurteilungszeitraum des Beurteilungsbeitrages schließt stets an den der letzten Probezeit- oder Regelbeurteilung oder des zuletzt danach zu erstellenden Beurteilungsbeitrages an.