§ 2 gilt entsprechend für die Übertragung eines
Richteramtes, die keiner Ernennung nach § 17 Abs. 2 des Deutschen
Richtergesetzes bedarf, sowie für die Erklärung des
Einverständnisses zu Versetzungen in den Landesdienst.
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§ 2 gilt entsprechend für die Übertragung eines
Richteramtes, die keiner Ernennung nach § 17 Abs. 2 des Deutschen
Richtergesetzes bedarf, sowie für die Erklärung des
Einverständnisses zu Versetzungen in den Landesdienst.