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§ 3 RiErnennV (Brandenburg) — Übertragung von Ämtern ohne Ernennung, Versetzung in den Landesdienst

Richterernennungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 2 gilt entsprechend für die Übertragung eines

Richteramtes, die keiner Ernennung nach § 17 Abs. 2 des Deutschen

Richtergesetzes bedarf, sowie für die Erklärung des

Einverständnisses zu Versetzungen in den Landesdienst.