Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über
die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Ersuchen um Auslieferung an das Ausland und um Durchlieferung, wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl gemäß dem Achten Teil des IRG zugrunde liegt,
sonstige in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannte Ersuchen um Auslieferung an das Ausland, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 IRG einverstanden erklärt hat und
eingehende Ersuchen um vorübergehende Überstellung in den Fällen der §§ 62 und 63 IRG , sofern diese Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen.