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§ 3 Rh-ZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft

Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über

die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Ersuchen um Auslieferung an das Ausland und um Durchlieferung, wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl gemäß dem Achten Teil des IRG zugrunde liegt,

sonstige in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannte Ersuchen um Auslieferung an das Ausland, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 IRG einverstanden erklärt hat und

eingehende Ersuchen um vorübergehende Überstellung in den Fällen der §§ 62 und 63 IRG , sofern diese Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen.