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§ 5 RegV (Brandenburg) — Abgabe von Registerakten

Registerverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist aufgrund einer Sitzverlegung die elektronische Akte an das Gericht des neuen Sitzes zu versenden, bei dem der elektronische Rechtsverkehr auch insoweit eröffnet ist, so ist der Sitzverlegungsantrag mitsamt allen dazugehörigen Dokumenten an dieses Gericht elektronisch zu übermitteln. Der Inhalt der elektronischen Registerakte wird elektronisch übermittelt, wenn das Gericht des neuen Sitzes die Registerakten elektronisch führt.

(2) Anderenfalls sind die Bestandteile der elektronischen Registerakte einschließlich der in Absatz 1 genannten Dokumente auszudrucken, zu beglaubigen und mit einer gegebenenfalls noch vorhandenen Papierakte zu einer vollständigen Registerakte in Papierform zusammenzuführen. § 298 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Sind weitere Papierakten dazu vorhanden, so sind diese mit zu übersenden.

(3) Mit Eingang der Nachricht von der Eintragung in das Register des dann zuständigen Registergerichts und der Eintragung der Sitzverlegung beim bisherigen Registergericht ist die Beauskunftung des Registerordners zu sperren. Registerordner und Registerakte beim bisherigen Registergericht sind zu schließen.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für den Fall einer Umwandlung.