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§ 7 RVermG — Übertragung der Rechte

Reichsvermögen-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes einem Land, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einem anderen Rechtsträger zustehen, sind auf diesen zu übertragen und von diesem zu übernehmen.