§ 10 RVermG — Formvorschriften für die Übertragung von Rechten

Reichsvermögen-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Übertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück gilt folgendes:

1.
Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form.
2.
§ 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden.
3.
§ 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.