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§ 44 RVG — Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.