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§ 29a RVG — Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 13.04.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.