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§ 12a RStruktFG — Zielausstattung des Restrukturierungsfonds

Restrukturierungsfondsgesetz

Stand: 02.04.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.