(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente und Invalidenrente
besteht. Die Mindestrente beträgt 330 Deutsche Mark.
(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente haben, ist der Mindestbetrag
bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren,
bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren,
bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren,
bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren,
bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren,
bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren,
bei 45 und mehr Arbeitsjahren.
Anspruch auf den Mindestbetrag von 470 Deutsche Mark haben auch Frauen, die die allgemeine Wartezeit durch Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und fünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben.
(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe von
bei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente,
bei Anspruch auf Halbwaisenrente,
bei Anspruch auf Vollwaisenrente
geleistet.