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§ 20 QEWV — Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

Stand: 14.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend anzuwenden.