Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt
1.
für den Bachelorstudiengang drei Jahre und
2.
für den Masterstudiengang zwei Jahre.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt