Die Aufstiegsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Kommissarbewerberinnen oder Kommissarbewerber von der Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 19 keinen Gebrauch machen oder die Aufstiegsprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben. Die Kommissarbewerberinnen oder Kommissarbewerber verbleiben in den bisherigen Rechtsstellungen als Beamtin oder Beamter des mittleren Polizeivollzugsdienstes.