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§ 20 PolAV (Brandenburg) — Rechtsfolge bei endgültig nicht bestandener Aufstiegsprüfung

Polizeiaufstiegsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufstiegsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Kommissarbewerberinnen oder Kommissarbewerber von der Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 19 keinen Gebrauch machen oder die Aufstiegsprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben. Die Kommissarbewerberinnen oder Kommissarbewerber verbleiben in den bisherigen Rechtsstellungen als Beamtin oder Beamter des mittleren Polizeivollzugsdienstes.