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§ 129 PatG

Patentgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 130 bis 138.