§ 92 PatAnwO — Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer

Patentanwaltsordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.