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§ 140 PatAnwO — Außerkrafttreten des Verbots

Patentanwaltsordnung

Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1.
wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht;
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.