§ 8 PTSG 2011 — Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Postsicherstellungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.12.2021 bis 19.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Postunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.