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§ 2 PTBAKostO — Berechnung der Gebühr

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für

1.
Sonderaufwendungen (§ 4),
2.
die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit (§ 5),
3.
beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6).

Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen werden statt der Gebühr nach § 3 Festgebühren nach § 3a erhoben.