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§ 61 PStV — Mitteilungen für statistische Zwecke

Personenstandsverordnung

Stand: 01.11.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.