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§ 14 POSozKV (Bayern) — Anmeldung zur Prüfung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildenden haben die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist (§ 13 Abs. 2) bei der Geschäftsstelle anzumelden und die Auszubildenden hiervon unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme an der Prüfung zu unterrichten.