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§ 17 POEich (Bayern) — Umfang, Dauer und Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Teil der Prüfung für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst erstreckt sich auf alle Prüfungsgebiete nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3. Dabei werden fünf Einzelnoten nach § 18 Abs. 1 und 2 ermittelt. Davon beziehen sich je eine Note auf die Prüfungsgebiete des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, und drei Noten auf die Prüfungsgebiete des § 8 Abs. 1 Nr. 3.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(3) Beim mündlichen Teil der Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Teilnehmende gleichzeitig geprüft werden. Für die einzelnen Teilnehmenden ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen.

(4) Als Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung ist aus den fünf Einzelnoten, auf die sich der Prüfungsausschuss jeweils geeinigt hat, die Durchschnittsnote zu ermitteln. Sie wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.