(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann eine Nachprüfung ablegen, um den Abschluss nachträglich zu erwerben. Der allgemeine Prüfungsausschuss lässt die Prüflinge zur Nachprüfung zu, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von "mangelhaft" auf "ausreichend" die Abschlussbedingungen erfüllt werden können. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt der Prüfling das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
(2) Wer die Prüfung nach § 18 Abs. 2 oder § 19 nicht bestanden hat, kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.
(3) Für die Nachprüfung gelten die Bestimmungen für die Prüfung entsprechend.
(4) Wer in der Nachprüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt, erwirbt den Abschluss und erhält ein neues Zeugnis mit der Note "ausreichend".