(1) Über den Verlauf der Prüfungen in den Teilen 1 und 2 der Abschlussprüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen im Teil 1 der Abschlussprüfung ist dem Prüfling durch die zuständige Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG).
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten im Teil 2 der Abschlussprüfung ist dem Prüfling vor der nach § 14 JFAngAusbV durchzuführenden Gesprächssimulation durch die zuständige Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er oder sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
(5) Ausbildenden werden die Ergebnisse der Teile 1 und 2 der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 BBiG).