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§ 12 PO JFA NRW (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsgegenstand

Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die JFAngAusbV ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die JFAngAusbV etwas anderes vorsieht.