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Art 2 PKGG (Bayern) — Mitgliedschaft

Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus sieben Mitgliedern. Der Landtag wählt zu Beginn jeder neuen Wahlperiode aus seiner Mitte die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu. Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers findet Anwendung. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Staatsregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium; Art. 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.