§ 4 PFAV — Interner jährlicher Bericht

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:

1.
Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §§ 5 bis 7,
2.
formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 und
3.
sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10.