(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen für die jeweilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen:
Bei Entgeltanträgen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie bei einer regional begrenzten und zeitlich maximal auf ein Jahr befristeten Erprobung neuer Dienstleistungen (Betriebsversuch) kann die Regulierungsbehörde den Umfang der vorzulegenden Kostennachweise auf ein angemessenes Maß reduzieren.
(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 4 umfassen die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten), und die Kosten, die sich der Leistung nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Beim Nachweis der Gemeinkosten ist anzugeben und zu erläutern, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienstleistung zugeordnet werden. Im Rahmen der Kostennachweise nach Satz 1 sind außerdem darzulegen:
(3) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.