nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 PDLV — Verjährung

Postdienstleistungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder einem diesem nach § 435 des Handelsgesetzbuches gleichstehenden Verschulden in drei Jahren.