(1) Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebietes ist insbesondere die Unterstützung des Schutzzweckes des Biosphärenreservates in den Teilen, die infolge ihrer besonderen Ausstattung mit Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit eines besonderen Schutzes bedürfen.
(2) § 4 Absatz 1, 2 Nummer 1, 3 bis 8, 11, 13 und 14 gilt entsprechend.