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§ 14 OHTBRVO (Sachsen) — Schutzzweck

OHT-Biosphärenreservatsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebietes ist insbesondere die Unterstützung des Schutzzweckes des Biosphärenreservates in den Teilen, die infolge ihrer besonderen Ausstattung mit Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit eines besonderen Schutzes bedürfen.

(2) § 4 Absatz 1, 2 Nummer 1, 3 bis 8, 11, 13 und 14 gilt entsprechend.