Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit sie gemäß § 1 Absatz 2 und 3 zuständig ist, im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.
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Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit sie gemäß § 1 Absatz 2 und 3 zuständig ist, im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.