(1) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 39 Absatz 1, 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Entscheidung über eine Genehmigung nach § 39 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde. Unterliegen Gehölze nach § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Schutz einer gemeindlichen Satzung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes, entscheidet über die Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes das Amt oder die amtsfreie Gemeinde.
(2) Zuständig für die Entscheidung über Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde. Soweit für Entscheidungen nach Satz 1 erforderlich, entscheiden die unteren Naturschutzbehörden auch über die Erteilung von
Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 44 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung von den Verboten des § 4 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung.
Soweit eine Ausnahme nach Satz 1 oder Satz 2 nicht erteilt werden kann, ist die untere Naturschutzbehörde auch zuständig für die Entscheidung über Befreiungen nach § 67 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit sich aus § 1 Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.
(3) Die untere Naturschutzbehörde ist auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 sowie dafür, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.
(4) Für den Vollzug des § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.
(5) Die untere Naturschutzbehörde nimmt die Anzeigen gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegen und trifft die erforderlichen Anordnungen nach § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.