§ 4 NatSchZustV (Brandenburg) — Schutzausweisungen

Naturschutzzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechtsverordnungen zur Unterschutzstellung von Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Landschaftsschutzgebieten im Sinne des § 26 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erlässt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung; die Befugnis kann im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung auf die untere Naturschutzbehörde übertragen werden, wenn sich das geplante Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt. Die Rechtsverordnungen zur Unterschutzstellung von Nationalen Naturmonumenten im Sinne des § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erlässt die Landesregierung.

(2) Die Rechtsverordnungen zur Unterschutzstellung von Naturdenkmälern im Sinne des § 28 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erlässt die untere Naturschutzbehörde.

(3) Die Rechtsverordnungen zur Unterschutzstellung geschützter Landschaftsbestandteile im Sinne des § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erlässt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung, wenn es sich um den Schutz von Landschaftsbestandteilen für das ganze Land oder für Teile des Landes, die mehrere Kreise umfassen, handelt, im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.

(4) Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder § 11 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes ist in Landkreisen der Kreistag und in kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung zuständig. Für den Erlass einer Verfügung nach § 11 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes ist in Landkreisen der Landrat oder die Landrätin, in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin zuständig.

(5) Gebiete, die die Voraussetzungen des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen, können durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Biosphärenreservaten erklärt werden. Durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde können außerdem Gebiete, die die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen, zu Naturparken erklärt werden.

(6) Zuständig für die Ausgliederung nach § 10 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes, die sonstigen Änderungen oder die Aufhebung einer Rechtsverordnung ist die Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat.

(7) Die Kennzeichnung der Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke sowie der innerhalb dieser Gebiete gelegenen Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 22 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch die jeweilige Großschutzgebietsverwaltung. Die Kennzeichnung der Nationalen Naturmonumente erfolgt durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege.