(1) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter des Landesnaturschutzbeirates endet zum 31. Dezember 2005. Die Neuberufung des Landesnaturschutzbeirates erfolgt zum 1. Januar 2006.
(2) Die erstmalige Berufung von gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschlagenen Mitgliedern des Landesnaturschutzbeirates erfolgt zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt.