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§ 9 NatPUOFischV (Brandenburg) — Entschädigung

Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geltendmachung von

Entschädigungsansprüchen auf Grund dieser Verordnung richtet sich nach § 71 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Erwerbsverluste und Mehraufwendungen auf

Grund dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit im Rahmen von

Vergleichsverträgen gemäß § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land

Brandenburg dauerhaft und einmalig ausgeglichen werden.