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§ 13a NamÄndG

Namensänderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.