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§ 11 NamÄndG

Namensänderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 1 bis 3, § 5 ... und § 9 finden auf die Änderung ... von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.