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§ 1 NagProtBGebV — Gebühren und Auslagen

Besondere Gebührenverordnung Nagoya-Protokoll

Historische Fassung: Stand 09.08.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für Anordnungen und Abhilfemaßnahmen nach § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren in Höhe von 50 bis 20 000 Euro sowie Auslagen.