(1) Für ordnungsbehördliche Verordnungen zur Bekämpfung von Tierseuchen gelten die §§ 25 bis 38 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Eine Verordnung im Sinne des Absatzes 1 muss den Begriff „Tierseuchenverordnung“ als Bestandteil der Verordnungsbezeichnung enthalten.
(3) Die Zuständigkeit der kommunalen Vertretungen für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen nach § 27 Absatz 4 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes kann im Einzelfall auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden.
(4) Auf Tierseuchenverordnungen des Ministeriums wird § 26 Absatz 3 des Ordnungsbehördengesetzes nicht angewendet.