Eine auf der Grundlage des Tiergesundheitsrechts erlassene Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung soll durch die Bereitstellung im Internet öffentlich bekannt gegeben werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt eine solche Allgemeinverfügung am Tag der Bereitstellung im Internet als bekanntgegeben.