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§ 3 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Tierseuchenverfügung

AG TierGesR TierNebR NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine auf der Grundlage des Tiergesundheitsrechts erlassene Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung soll durch die Bereitstellung im Internet öffentlich bekannt gegeben werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt eine solche Allgemeinverfügung am Tag der Bereitstellung im Internet als bekanntgegeben.