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§ 28 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Datenaustausch, Verordnungsermächtigung

AG TierGesR TierNebR NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen erhoben worden sind, an die Tierseuchenkasse zum Zweck der Erhebung von Beiträgen sowie der Gewährung von Beihilfen und Entschädigungen. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(2) Zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung übermittelt die Tierseuchenkasse Daten im Sinne des § 26 der Viehverkehrsverordnung an die zuständigen Behörden sowie an das Landesamt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Verfahren der Datenübermittlung zu regeln und Anforderungen an die Struktur der zu übermittelnden Daten festzulegen.