Auf die Benennung der Mitglieder der Tierwertermittlungskommission durch die Kreisordnungsbehörde gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 wird § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW entsprechend angewendet. Eine Person, bei der sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Vornahme der Tierwertermittlung zu rechtfertigen, soll nicht als Mitglied der Tierwertermittlungskommission benannt werden.