(1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss je nach Bedarf fest. Diese sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden. Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss vergleiche § 1 Absatz 4 zu übertragen.
(2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens drei Monate im Voraus. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbestandteile einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.