(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Eine Beamtin auf Widerruf oder ein Beamter auf Widerruf ist insbesondere zu entlassen, wenn sie oder er eine Prüfungsleistung auch nach Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt oder die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 8 überschreitet.
(2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.